VL Staal a/s (im Folgenden als VL bezeichnet) allgemeine Einkaufsbedingungen.
1. Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Sofern nichts anderes schriftlich zwischen dem Verkäufer und VL Staal a/s (im Folgenden als VL bezeichnet) vereinbart wurde, gelten die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen an VL.
- Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers, Gepflogenheiten und ähnliche Bestimmungen finden keine Anwendung, unabhängig davon, ob der Verkäufer auf diese in Angeboten, Auftragsbestätigungen, E-Mails, Briefen usw. an VL oder auf der Website verweist, es sei denn, die Bedingungen wurden schriftlich von VL akzeptiert.
2. Lieferung
- Der Verkäufer hat frei (DDP – Incoterms 2010) gemäß der Bestellung oder anderweitig angegeben zu liefern.
- Alle Lieferungen müssen ordnungsgemäß verpackt und mit einem Lieferschein versehen sein, der die Bestellnummer, die Rekquisitionsnummer und die gelieferten Artikel deutlich angibt.
- Abweichungen vom von VL angegebenen Liefertermin gelten als wesentliche Vertragsverletzung.
- Die Lieferung gilt nicht als erfolgt, bevor sie von VL inspiziert und schriftlich genehmigt wurde und die Lieferung zusammen mit einem Lieferschein mit der Spezifikation der VL-Bestellnummer, Typ, Anzahl, Datum sowie dem Werkzeugzeugnis oder Zertifikat (falls erforderlich) empfangen wurde.
- Falls VL feststellt, dass die Lieferung nicht den oben genannten Spezifikationen entspricht oder die Lieferung nach VL's Ansicht von unzureichender Qualität ist, ist VL berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Risiko des Verkäufers zurückzusenden, mit vollständiger Gutschrift von VL für alle damit verbundenen Kosten, einschließlich Lagerung, Verpackung und sonstiger Handhabung sowie Transport.
3. Verzögerung
- Bei Verzögerung oder erwarteter Verzögerung ist der Verkäufer verpflichtet, VL unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
- VL hat dann das Recht, den Kauf zu bestehen oder zu kündigen, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, siehe Punkt 11. Falls VL sich für den Kauf entscheidet, kann VL eine Vertragsstrafe von 0,2% des Kaufbetrages pro angefangenen Tag verlangen, an dem die Lieferzeit überschritten wird.
4. Menge und Qualität
- Abweichungen von der bestellten Menge und Qualität müssen im Einzelfall schriftlich von VL genehmigt werden.
5. Zahlung
- Die Zahlung erfolgt nach Ablauf des laufenden Monats + 60 Tage nach schriftlicher Genehmigung der Lieferung durch VL sowie dem Erhalt einer korrekten Rechnung mit deutlicher Angabe der Bestellnummer, der Rekquisitionsnummer und der gelieferten Artikel.
- VL behält sich das Recht vor, jede Rechnung abzulehnen, bei der die oben genannten Punkte nicht eingehalten wurden. Falls VL eine fehlerhafte Rechnung oder eine Rechnung, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, erhält, muss VL den Verkäufer darüber informieren. Das Zahlungsdatum wird ab dem Empfang der korrekt ausgestellten Rechnung berechnet.
6. Preisbedingungen
- Der Preis ist in dänischen Kronen (DKK) exkl. MwSt. festgelegt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7. Garantie, Mängel und Reklamation
- Der Verkäufer garantiert, dass die Lieferung den von VL spezifizierten Anforderungen entspricht.
- Der Verkäufer gewährt eine Garantie auf die Lieferung von 24 Monaten ab Lieferdatum, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren fehlerfrei sind und alle gesetzlichen Anforderungen, einschließlich Umwelt- und Sicherheitsvorschriften, erfüllen.
8. Dokumentation
- VL kann verlangen, dass Lieferungen mit relevanter Dokumentation in dänischer Sprache und/oder einer von VL angegebenen Sprache versehen werden, die die Lieferung, ihre Verwendung, Wartung und/oder Reparatur beschreibt.
- Alle übergebene Dokumentation ist Eigentum von VL.
9. Vertraulichkeit
- Der Verkäufer verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen, die von VL im Zusammenhang mit den Lieferungen des Verkäufers erhalten wurden, weiterzugeben.
- Der Verkäufer verpflichtet sich auch, solche Informationen nur für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit VL zu verwenden. Die Vertraulichkeit des Verkäufers ist zeitlich unbegrenzt.
- Der Verkäufer darf VL’s Namen, Logo, Markenzeichen usw. ohne schriftliche Zustimmung von VL nicht verwenden.
- Verwendet der Verkäufer Subunternehmer, so muss der Verkäufer sicherstellen, dass diese denselben Verpflichtungen unterliegen wie in diesem Punkt 9.
10. Abtretung
- Der Verkäufer darf seine Verpflichtungen oder Rechte gegenüber VL ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VL abtreten.
11. Höhere Gewalt
- Falls die rechtzeitige Lieferung durch außergewöhnliche Umstände, die der Verkäufer nicht kontrollieren kann und die der Verkäufer vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können (höhere Gewalt), verhindert oder ausgeschlossen wird, wird die Lieferzeit um einen Zeitraum verlängert, der der unaufhaltsamen Verzögerung in Kalendertagen entspricht, jedoch maximal um die Anzahl an Arbeitstagen, die verloren gegangen sind.
- Zu höherer Gewalt zählen Naturkatastrophen, Krieg, Mobilisierung, Einfuhrverbote, Streik, Aussperrung (jedoch nicht Aussperrung des Verkäufers selbst), Aufstände, Sabotage, Brand, Wasserschaden, Explosion, Beschlagnahmung und lang andauernde Energieausfälle und ähnliche außergewöhnliche Ereignisse.
- Der Verkäufer kann sich jedoch nur auf höhere Gewalt berufen, soweit der Verkäufer nachweisen kann, dass er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wirksame Schritte unternommen hat, um die Verzögerung zu verhindern, zu überwinden oder deren Auswirkungen zu begrenzen.
- Wird eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt verzögert, muss der Verkäufer VL unverzüglich schriftlich über die Verzögerung, ihre Ursache, die voraussichtliche Dauer und regelmäßig über den Fortgang der Situation informieren und schriftliche Dokumentation vorlegen. Sollte die Verzögerung aufgrund höherer Gewalt mehr als 30 Kalendertage dauern, kann VL den Kauf aufheben.
12. Produktverantwortung
- Die allgemeinen Ersatzansprüche des dänischen Rechts sowie die jeweils gültigen Vorschriften zur Produktverantwortung gelten für Lieferungen an VL.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, eine übliche Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens DKK 50 Millionen pro Jahr für Personen- und Sachschäden abzuschließen, es sei denn, es wird nach einer konkreten Risikobewertung seitens VL etwas anderes vereinbart. Die Deckungssumme pro Schadensereignis muss mindestens DKK 15 Millionen betragen.
- Der Verkäufer muss VL unverzüglich und innerhalb von 8 Tagen nach Bestelldatum eine Kopie der Versicherungspolice oder alternativ ein Versicherungszertifikat vorlegen, das von VL genehmigt wird. Wird diese Dokumentation nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, gilt der Verkäufer als vertragsbrüchig, und VL kann Schadenersatz für jeglichen Verlust verlangen, der VL aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entsteht.
- Der Verkäufer kann sich nicht von der Haftung für Schäden befreien, die entstehen, während die Lieferung im Besitz von VL ist. Der Verkäufer ist auch verantwortlich für Schäden, die das gelieferte Produkt an Produkten von VL verursacht oder die Produkte, in die das gelieferte Produkt eingebaut oder montiert wird.
- Erhebt ein Dritter eine Klage gegen VL aufgrund von Personen- oder Sachschäden, die durch die Lieferung verursacht wurden, stellt der Verkäufer VL sofort schadlos, soweit VL gegenüber dem Dritten für solchen Schaden haftet. Sollte ein Dritter gegen VL Ansprüche geltend machen, muss VL den Verkäufer unverzüglich informieren.
13. Haftungsbegrenzung
- VL haftet nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder andere indirekte Schäden beim Verkäufer.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt dänisches Recht für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien. Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und VL entstehen, einschließlich der Existenz oder Gültigkeit des Vertrags, werden durch Schiedsgerichtsbarkeit beim Schiedsgerichtsinstitut nach den zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Regeln des Schiedsgerichts behandelt, siehe jedoch Punkt 12.