Allgemeine Geschäftsbedingungen der VL Staal a/s

1. Allgemeines

  1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe von Produkten/Dienstleistungen (Lieferungen) von VL Staal a/s (im Folgenden VL), sofern in einem Dokument, dem VL ausdrücklich zugestimmt hat, nichts anderes festgelegt ist. Ergänzungen und Änderungen, z. B. durch eventuelle Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist ein Angebot für VL nur 30 Tage ab Zugang bindend.
  3. Der Auftrag des Käufers ist für VL erst verbindlich, wenn VL den Auftrag durch Zustellung der Auftragsbestätigung angenommen hat.

2. Zahlung

  1. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung erfolgen. Bei Zahlungsverzögerungen werden Zinsen in Höhe von 2 % pro angefangenen Monat berechnet.
  2. Alle Preise sind entweder in dänischen Kronen oder in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuern, Zuschläge, Gebühren usw.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Lieferung und Montage

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Esbjerg gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Incoterms.
  2. Wird die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, ist VL berechtigt, die nach seiner Einschätzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers aufzubewahren. Bei einer solchen Verzögerung der Lieferung ist VL berechtigt, eine Rechnung so auszustellen, als ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre.
  3. Wenn VL die Montage durchführen soll, muss der Käufer alle dafür bei VL anfallenden Kosten tragen, einschließlich Arbeitslohn, Kosten für Unterkunft, An- und Abreise der Monteure, Wartezeiten, Windtage und Krankosten. Der Käufer muss auch auf eigene Kosten und rechtzeitig vor der Montage die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, wie beispielsweise das Gießen von Fundamenten, Wasser- und Stromanschlüsse und dergleichen, durchführen.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von VL, bis der Käufer den vollen Kaufpreis für alle gelieferten Dienstleistungen/Produkte bezahlt hat.

5. Zeichnungen, technische Dokumente u.ä.

  1. Sofern VL dem Käufer vor Beginn der Herstellung des Produkts Zeichnungen und Berechnungen vorlegt, unterliegt es der Verantwortung des Käufers, die vorgelegten Zeichnungen und Berechnungen sorgfältig zu prüfen. Der Käufer kann nach der Herstellung des Produkts keine Ansprüche gegen VL geltend machen, wenn diese bereits auf der Grundlage einer genauen und sorgfältigen Überprüfung der von VL eingereichten Zeichnungen und Berechnungen hätten geltend gemacht werden können.
  2. VL behält sich das Recht auf Konstruktionsänderungen vor, wenn diese keinen Einfluss auf die Nutzung des Produkts haben.
  3. Alle Zeichnungen und Dokumente von VL erstellt, sowie alle Rechte hierzu, bleiben das Eigentum von VL, und wird ausschließlich für den Käufer für den Prozess der Lieferung
    und Anwendung des Produktes zur Verfügung gestellt, und darf nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VL kopiert, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

6. Qualitätsanforderungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart ist, wie etwa besondere Qualitätsanforderungen, werden alle Produkte in der Qualität der üblichen Handelswaren geliefert. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass alle Produkte für die Anforderungen des Käufers geeignet sind und die gewünschten Eigenschaften aufweisen.
  2. In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Gewichte sind nur als ungefähre Richtwerte zu verstehen.
  3. An sichtbaren Teilen aus Edelstahl werden Schweißnähte leicht gebürstet und gebeizt.
  4. Verzinkte Teile können eine ungleichmäßige Oberflächenstruktur aufweisen, die auch nach einem eventuellen späteren Anstrich sichtbar bleibt.
  5. Wenn Teile lackiert werden sollen, kann der Käufer die Farbe des Decklacks nach RAL-Farbkarten frei wählen, mit Ausnahme von Metallic- oder Fluoreszenzfarben. Wenn letztgenannte Farben gewählt werden, wird keine Haftung für das Aussehen des Lacks übernommen.
  6. Es wird keine Haftung für Vakuum in Rauchgaskernen, die normalerweise nicht darauf ausgelegt sind, übernommen.
  7. Zur Beurteilung von Garantieansprüchen hinsichtlich der Oberflächenbehandlung werden folgende Normen angewendet:
  • hinsichtlich Blasenbildung:       ISO 4628/2 – Grad 2
  • hinsichtlich Rostbildung:           ISO 4628/3 – Grad Ri 2
  • hinsichtlich Rissbildung:            ISO 4628/4 – Grad 2
  • hinsichtlich Abblättern:              ISO 4628/5 – Grad 2

7. Lieferzeit, Verzögerung

  1. Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von VL und ist gültig unter der Voraussetzung, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen wie Vorauszahlung, Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen rechtzeitig nachkommt und darüber hinaus auf Verlangen rechtzeitig alle für die Lieferung erforderlichen Angaben macht.
  2. Sofern der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine Situation höherer Gewalt vorliegt, wie Arbeitskonflikt, Streik, Aussperrung, Krieg, Feuer, ungewöhnliche Wetterbedingungen oder ein anderer von VL nicht zu vertretender Umstand, so ist VL berechtigt, die Lieferzeit unter Berücksichtigung der übrigen Produktion bei VL angemessen zu verschieben.
  3. Sofern sich die Lieferung aufgrund von durch VL zu vertretenden Umständen um mehr als 30 Tage verzögert, so kann der Käufer für jede volle Woche, die die Verzögerung zusätzlich andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für den verspäteten Teil der Lieferung geltend machen. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch höchstens 7,5 % des Kaufpreises für den verspäteten Teil der Lieferung.
  4. Sofern der Käufer gemäß dem Vorstehenden Anspruch auf die maximale Vertragsstrafe hat und die Ware weiterhin nicht geliefert wird, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an VL die Lieferung mit einer Fristsetzung von mindestens 2 Wochen verlangen.
  5. Falls VL danach nicht innerhalb der festgesetzten Frist liefert und dies nicht auf vom Käufer zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an VL vom Vertrag in Bezug auf den nicht gelieferten Teil zurücktreten.
  6. Ansprüche auf Vertragsstrafen müssen schriftlich spätestens 3 Tage nach Ablauf der 30-Tage-Frist erfolgen, andernfalls erlöschen sie.
  7. Außer dem Anspruch auf Vertragsstrafe und dem Rücktritt vom Vertrag kann der Käufer wegen der Verzögerung keinerlei Ansprüche gegen VL geltend machen.

8. Mängelhaftung

  1. Beanstandungen wegen Mängeln der gelieferten Ware hinsichtlich Menge, Gewicht oder wegen Fehlern bei Konstruktion, Material oder Herstellung können nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer unverzüglich, nachdem er den Mangel entdeckt hat, spätestens jedoch innerhalb der für die Ware vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Frist, VL schriftlich über den Mangel informiert.
  2. Der Käufer muss VL unverzüglich die Möglichkeit zur Untersuchung des behaupteten Mangels geben und VL auf Verlangen das Produkt oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
  3. VL kann einen festgestellten Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Nachlieferung oder auf andere von VL gewählte Weise beseitigen.
  4. Die Pflicht von VL, eine mangelfreie Leistung zu erbringen, entfällt, wenn Schäden durch natürlichen Verschleiß, mangelhafte oder nachlässige Behandlung, unangemessene Belastung, sonstige natürliche Einflüsse oder Verstöße gegen unsere technischen Richtlinien oder Montagevorschriften entstanden sind.
  5. Die Pflicht von VL im Falle von Mängeln umfasst nur Arbeitslöhne und Materialkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel stehen.   Darüber hinaus hat der Käufer im Zusammenhang mit Mängeln keine Ansprüche gegen VL und ist somit nicht berechtigt, beispielsweise Ansprüche wegen entgangenen Gewinns oder zur Deckung von durch Dritte gegen den Käufer wegen Mängeln der Lieferung geltend gemachte Ansprüche geltend zu machen. Der Käufer hat keine Ansprüche gegen VL, wenn für das Produkt oder Teile davon eine Garantie eines Dritten besteht.
  6. VL haftet in keiner Weise für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Verluste oder Folgeschäden, die auf Mängel der verkauften Produkte oder von Produkten, in denen die Lieferungen von VL enthalten sind oder von denen sie einen Teil bilden, zurückzuführen sind, einschließlich Schäden, die an diesen Produkten verursacht wurden, es sei denn, VL hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. In jedem Fall beträgt die Gesamthöhe von Schadensersatzansprüchen, die gegen VL geltend gemacht werden können, höchstens den Betrag des Preises des gelieferten Produkts. Änderungen der Nutzung, Veränderungen am Produkt von VL oder eine andere Verwendung als die von VL vorgesehene, ohne die schriftliche Zustimmung von VL, befreit VL nicht von Verpflichtungen in Bezug auf das gelieferte Produkt.

9. Produkthaftung

  1. Der Käufer hat VL in dem Umfang schadlos zu halten, in dem VL gegenüber Dritten für solche Schäden oder Verluste haftet, für die VL gemäß Punkt 2 und 3 dieses Abschnitts dem Käufer gegenüber nicht haftet.
  2. VL haftet nicht für durch die vom Produkt hervorgerufenen Schäden:

a.  an unbeweglichen oder beweglichen Sachen, während das Produkt im Besitz des Käufers war

b.  an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, oder an Produkten, in denen diese verwendet wurden, oder für Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die solche Produkte aufgrund des Produkts von VL verursachen

3.  Unter keinen Umständen haftet VL für Betriebsverluste, entgangenes Arbeitsentgelt oder andere indirekte Verluste. Die genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten von VL gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit von VL.

4.  Die Haftung von VL aufgrund von Produktschäden beträgt keinesfalls mehr als 4.500.000 DKK einschließlich Zinsen und Kosten pro Schadensfall.

10. Anwendbares Recht und Schiedsgericht

  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem geschlossenen Vertrag und dem gelieferten Produkt oder in diesem Zusammenhang ergeben, sind nach dänischem Recht durch ein Schiedsverfahren gemäß dem dänischen Schiedsgesetz (Voldgiftsloven) beizulegen.

11. Weitere Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der beabsichtigten weitestgehend entspricht.

Dokumentation og zertificierung

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